Kreishandwerkerschaft

Die K. wird aus den
Handwerksinnungen gebildet, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben
(gesetzliche Mitgliedschaft, §§ 86ff. HandwO). Sie ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung ihrer Satzung durch die Handwerkskammer
rechtsfähig wird und deren Aufsicht untersteht. Die K. hat die Gesamtinteressen der
selbständigen Handwerker zu wahren und die Handwerksinnungen in ihren Aufgaben zu
unterstützen.

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