Aufstellung der
voraussichtlichen Kosten einer im Werkvertrag versprochenen Arbeitsleistung. Gem. § 650
BGB kann der Besteller den Vertrag kündigen, wenn der Beauftragte anzeigt, daß das Werk
nicht ohne erhebliche Überschreitung der Kosten ausführbar ist. Eine Mehrforderung ist
ohne Anzeige des Erstellers bzw. nicht erfolgte Kündigung des Bestellers, nicht möglich.
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