Konkurrentenklage

nennt man die
verwaltungsgerichtliche Klage eines übergangenen Mitbewerbers (z.B. eines nicht
beförderten Beamten, eines nicht berücksichtigten Bewerbers um eine Subvention); sie
wird häufig auf unrichtigen Gebrauch des Ermessens oder eines Beurteilungsspielraums der
Verwaltungsbehörde gestützt. Bei K. von Beamten ist zu beachten, daß seitens des
Bewerbers gegen die Ernennungsbehörde nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
besteht. Nach h.M. ist die K. unzulässig, wenn die angestrebte Stelle bereits besetzt
ist, da die Ernennung nur aus bestimmten, in den Beamtengesetzen im einzelnen geregelten
Gründen zurückgenommen werden darf.

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