Das InvZulG 1999 ist von
seiner Grundstruktur mit dem InvZulG 1996 vergleichbar. Durch die Einbeziehung von
außerbetrieblichen Investitionen in die Förderung und die teilweise Übernahme der
Fördertatbestände des FördG haben allerdings einige Regelungen eine ganz andere
Bedeutung erlangt. Außerdem wurde vom Gesetzgeber an mehreren Stellen eine leicht
abweichende Wortwahl gegenüber dem InvZulG 1996 verwendet, die in der Umsetzung des
Gesetzes aber erhebliche Bedeutung haben kann. Insbesondere ist bei der Übertragung der
Rechtsprechung und der Verwaltungsanweisungen zum InvZulG 1996 zu prüfen, ob diese auch
im Bereich des InvZulG 1999 noch anwendbar sind.
Das InvZulG 1999 ist zwar bereits von der damaligen Bundesregierung im Jahr 1997 als
Nachfolgeregelung für die genannten Gesetze erlassen worden. Durch das InvZulGÄndG wurde
das Gesetz nun den EU-rechtlichen Vorgaben angepasst und außerdem noch an einigen anderen
Stellen rückwirkend zum 1.1.1999 geändert. Wegen der Vielzahl der seit 1997
eingetretenen Änderungen wurde eine Neufassung des InvZulG 1999 veröffentlicht. Im
Rahmen des StÄndG 2001 wurden mit Wirkung ab 2002 erneut erhebliche Änderungen, diesmal
bei der Förderung der Immobilieninvestitionen vorgenommen.
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