Durch die Einführung des
Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 und den Wegfall der Zollgrenzen trat innerhalb
der Europäischen Union (EU) der innergemeinschaftliche Erwerb und korrespondierend die
innergemeinschaftliche Lieferung an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird seit
diesem Zeitpunkt nur noch bei Einfuhr aus sogenannten Drittländern (Nicht-EU-Länder)
angewandt. Die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe wird nicht wie die
Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden, sondern den Finanzämtern erhoben. Sie ist in
den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der betroffenen Zeiträume und der
Umsatzsteuerjahreserklärung auszuweisen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor,
kann sie im Gegenzug als Vorsteuer abgezogen werden.
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