Industrie- und Handelskammer

Die IHKn.,
Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, sind Körperschaften öffentl. Rechts. Sie
haben die Aufgabe, "das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden
ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und
dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und
ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge,
Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung
von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken" (§ 1 I des Ges. zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12. 1956, BGBl.
I 920 m. spät. Änd.). Sie führen Verzeichnisse der Ausbildungsverhältnisse für
kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe (§§ 31ff. BerufsbildungsG) und nehmen
die Lehrabschlussprüfungen ab. Es besteht Zwangsmitgliedschaft für alle
Gewerbetreibenden ihres Bezirks (Ausnahmen: Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe, dies
jedoch nur für den handwerklichen Betriebsteil, Landwirtschaft), soweit sie zur
Gewerbesteuer veranlagt werden oder in das Handelsregister eingetragen sind (§ 2). Zur
Beitragspflicht s. § 3. Die Kammerbeiträge können im Gebiet der ehem. DDR bis 31. 12.
1992 abweichend von § 3 festgesetzt werden. Wichtigstes Organ der Kammer ist die
Vollversammlung, deren Mitglieder von den Kammerzugehörigen gewählt werden (§§ 4, 5)
und die u.a. den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer wählt sowie über die Satzung,
die Beitragsordnung und die Entlastung der geschäftsführenden Organe beschließt. Die
Kammern unterstehen der Aufsicht (Rechtsaufsicht) der Länder (§ 11), die im wesentlichen
übereinstimmende ergänzende Vorschriften (Ausführungsgesetze) erlassen haben (§ 212).
Eine Ehrengerichtsbarkeit der Kammer über ihre Mitglieder besteht nicht. Die Mitwirkung
der IHK.n ist in verschiedenen Rechtsvorschriften vorgesehen (z.B. Einrichtung von
Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten, § 27a UWG, Mitwirkung bei
der Börsenaufsicht, § 1 I 4 BörsenG, Vorschlag zur Ernennung von Handelsrichtern, §
108 GVG, Mitwirkung bei der Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger, § 2 II Nr. 2 UKVO vom
24. 7. 1962, BGBl. I 524). Die IHK.n sind zum Deutschen Industrie- und Handelstag, einem
e.V., zusammengeschlossen. Ferner bestehen deutsche Auslandshandelskammern und eine
Ständige Konferenz der HK.n der EWG-Länder.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*