Indossament

(Giro) ist eine
rechtsgeschäftliche Erklärung, durch die der Indossant bei Orderpapieren die Rechte aus
dem Papier auf den Indossatar überträgt (Art. 11 WG, Art. 14 SchG, § 363 HGB). Das I.
muss schriftlich auf das Orderpapier oder auf ein damit verbundenes Blatt gesetzt werden
(Art. 13 WG, Art. 16 SchG, § 365 I HGB). Ein sog. Vollindossament lautet: "Für mich
an (Name des Indossatars)" mit Unterschrift des Indossanten. Ein sog.
Blankoindossament besteht nur aus der Unterschrift des Indossanten; es muss auf der
Rückseite des Papiers stehen (Art. 13 II WG, Art. 16 II SchG, § 365 I HGB). Das I. hat
folgende Wirkungen: Die Transportfunktion, d.h. es überträgt das verbriefte Recht (Art.
14 WG, Art. 17 SchG, § 365 I HGB); die Legitimationsfunktion, d.h. die ununterbrochene
Reihe von I.en legitimiert den Inhaber des Orderpapiers als den Inhaber des darin
verbrieften Rechts (Art. 16 I WG; Art. 19 SchG; § 365 I HGB); die Garantiefunktion, d.h.
der Indossant haftet für die Zahlung des Wechsels (Art. 15 WG) oder Schecks (Art. 18 I,
20 SchG). Ein Vollmachtindossament (Prokuraindossament, Inkassoindossament) bewirkt, daß
der Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel oder Scheck geltend machen, das Papier aber nur
durch ein weiteres Vollmachtindossament übertragen kann (Art. 18 I WG, Art. 23 SchG).
Für die Einwendungen kommt es dann nur auf diejenigen an, die gegen den Indossanten
bestehen (Art. 18 II WG, Art. 23 II SchG). Ein offenes Vollmachtindossament lautet:
"Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" o.ä.
Fehlt ein solcher Vermerk, so liegt ein verdecktes Vollmachtindossament vor. Aus einem
Pfandindossament kann der Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen (Art. 19 I
WG). Er kann aber den Wechsel nur mit der Wirkung eines Vollmachtindossaments weiter
übertragen. Beim Pfandindossament können dem Inhaber Einwendungen, die gegenüber dem
Indossanten bestehen, bei gutgläubigem Erwerb nicht entgegengesetzt werden (Art. 19 II
WG). Ein offenes Pfandindossament lautet: "Wert zur Sicherheit", "Wert zum
Pfand" o.ä. Fehlt ein solcher Vermerk, so kann ein verdecktes Pfandindossament
vorliegen. Ein solches ist auch beim Scheck möglich. Nachindossament nennt man ein I.,
das erst nach Verfall des Wechsels (Art. 20 WG) oder nach Scheckprotest, einer
gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist (Art. 24 SchG)
geschrieben wird. Ein Nachindossament hat die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung; nur
beim Wechsel hat es volle Wirkung, wenn es vor dem Protest oder vor Ablauf der
Protestfrist auf den Wechsel gesetzt wird (Art. 20 I WG). Teilindossament ist ein I., das
sich nur auf einen Teil des verbrieften Rechts bezieht; es ist, ebenso wie ein bedingtes
oder befristetes I., nichtig (Art. 12 WG, Art. 15 SchG). Ein Treuhandindossament (als
Blanko- oder Vollindossament zu geben) überträgt die vollen Rechte aus dem Orderpapier,
verpflichtet aber im Innenverhältnis den Indossatar gegenüber dem Indossanten
(Treuhandverhältnis). Beim Ermächtigungsindossament (als Blanko- oder Vollindossament zu
geben) bleibt der Indossant Inhaber des verbrieften Rechts; jedoch ist der Indossatar
ermächtigt, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen.

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