Handwerkskammer

Die H. vertritt die
Interessen des Handwerks als Berufsstand (nicht der einzelnen Handwerker). Sie ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von der obersten Landesbehörde
(Wirtschaftsminister) jeweils für einen bestimmten Bezirk errichtet (§ 90 HandwO). Die
oberste Landesbehörde erlässt die Satzung (§ 105) und führt die Aufsicht (§ 115 –
regelmäßig Rechtsaufsicht). Zur H. gehören (Zwangsmitgliedschaft) die selbständigen
Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Bezirks mit Beitragspflicht
(§ 113), ferner ihre Gesellen und Lehrlinge (§ 90 II). Für nichthandwerkliche
Betriebsteile ist Doppelmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben
(§ 2 III IHKG). Die H. hat u.a. (s. § 91) die Handwerksrolle zu führen und hat in
diesem Zusammenhang umfangreiche Befugnisse zur Durchsetzung des Handwerksrechts (z.B. bei
Schwarzarbeit). Sie regelt die Berufsausbildung einschl. der beruflichen Fortbildung und
Umschulung im Handwerk zu regeln (Berufsbildungsausschuss). Die H. benennt
Sachverständige, erstattet Gutachten für Gerichte und Behörden und führt die Aufsicht
über die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen ihres Bezirks. Organe der Kammer
sind die aus gewählten Mitgliedern bestehende Mitgliederversammlung (Vollversammlung,
§§ 93ff.), der Vorstand (§§ 108f.) und die Ausschüsse (§ 110).

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