Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität

Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung (GoBil), der sich auf die Methodenstetigkeit und die Wertstetigkeit
erstreckt. Der Grundsatz der Methodenstetigkeit ist in § 252 I Nr. 6 HGB kodifiziert. Er
verlangt die Beibehaltung der im vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden.
In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, dies ist im Anhang
anzugeben und zu begründen. Die Wertstetigkeit verlangt, daß ein im vorangegangenen
Abschluss bilanzierter Wert bei unveränderten Verhältnissen beibehalten wird. Das
Stetigkeitsgebot (Consistency Principle) hat nach US-GAAP und IAS einen größeren
Stellenwert. Es wird dort stärker unter dem Blickwinkel der „Fair Presentation“
gesehen, d. h. Methodenänderungen sind nur dann zulässig, wenn dadurch der Einblick in
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verbessert wird. Der
Ertrag/Aufwand aus einer Methodenänderung muss grundsätzlich in einer separaten
GuV-Position „Cumulative effect of changes in accounting principles“ gezeigt
werden und ist im einzelnen zu begründen. In bestimmten Fällen ist der Abschluss des
vorangegangenen Geschäftsjahres zur besseren Vergleichbarkeit zu ändern (Restatement).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*