Sicherung der Rückzahlung
und Verzinsung der von den Gläubigern gewährten Kredite. Zu diesem Zweck enthält das
deutsche Recht eine Reihe von sog. Gläubigerschutzvorschriften innerhalb und außerhalb
des Bilanzrechts. Das deutsche Bilanzrecht ist geprägt vom Grundsatz der Vorsicht und
daraus abgeleiteten Prinzipien, wie z. B. dem Realisationsprinzip und dem
Imparitätsprinzip, die den Ausweis und die Ausschüttung unrealisierter Gewinne an die
Anteilseigner verhindern sollen, um die Schuldentilgung und -verzinsung sicherzustellen.
Ferner bestehen spezifische Ausschüttungssperren und Regelungen zur Gewinnverwendung. Im
Falle der Liquidation und im Konkurs sowie Vergleich stehen den Gläubigern vorrangig
bestimmte Rechte zu. Die Gläubigerschutzvorschriften umfassen auch Strafvorschriften, die
zum Teil innerhalb des Handelsrechts (z. B. §§ 396 ff AktG) als auch im Strafgesetzbuch
(§§ 283 und 289 StGB) geregelt sind. Einen weiteren Gläubigerschutz ermöglicht die
schuldrechtliche Vereinbarung von Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Grundschuld, Hypothek
usw.).
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