Die nach Gewerbezweigen
gegliederten (vgl. Anlage 1 zu § 114 SGB VII) gewerblichen Berufsgenossenschaften
gehören zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind zuständig, sofern
keine spezielle Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht (§ 121 SGB VII;
Unfallversicherungsträger).
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