Die G. als Rechtsbegriff
ist in § 1 GewO normiert; danach sind der Betrieb und die Fortführung eines Gewerbes
jedermann gestattet. Die G. wird allerdings durch den Vorbehalt, daß die GewO selbst
Abweichendes bestimmen kann, sowie die Möglichkeit einer Änderung der GewO durch die
spätere Gesetzgebung weitgehend relativiert (Gewerbezulassung). Die Grenzen für die
Freiheit der gewerblichen Tätigkeit werden damit letztlich durch Art. 12 GG gezogen; s.
Beruf (freie Wahl). Der Begriff G. ist darüber hinaus seit Abschaffung der Zünfte
Ausdruck eines wirtschaftspolitischen Postulats.
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