Arbeitnehmerüberlassung

Von
Arbeitnehmerüberlassung oder von einem Leiharbeitsverhältnis wird bei einem
Rechtsverhältnis gesprochen, bei dem ein selbstständiger Unternehmer einen Arbeitnehmer,
mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend an einen anderen
Unternehmer „ausleiht“ , wobei der Arbeitnehmer unter Fortbestand des
Rechtsverhältnisses zum Verleiher verpflichtet ist, für den Betrieb des Entleihers nach
dessen Weisungen zu arbeiten.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein
Unternehmer durch Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers, aber unter dessen Aufsicht, in
seinem Betrieb Arbeiten ausführen lässt (z. B. bei Reparaturen oder Montagen). Die
gewerbsmäßige Überlassung ist durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum Teil
geregelt, die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich nicht geregelt.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*