Zeitraum, auf den sich der
handelsrechtliche Abschluss erstreckt. Gem. § 242IIHGB darf ein Geschäftsjahr, das im
Steuerrecht als Wirtschaftsjahr bezeichnet wird, 12 Monate nicht überschreiten, kürzere
Zeiträume (Rumpfgeschäftsjahre) sind möglich, z. B. bei Gründung, Erwerb oder
Veräußerung eines Betriebes. Das Geschäftsjahr muss für eingetragene Kaufleute nicht
zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, Gründe hierfür können organisatorische,
saisonale oder auch bilanzpolitischen Gegebenheiten sein. Allerdings ist zu beachten, daß
in der Steuerbilanz ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gem. § 4a I Nr. 2
EStG nur mit Zustimmung des Finanzamtes vorgenommen werden kann.
Antworten