Auf einen Dienstvertrag
oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, finden die Vorschriften
über den Auftrag mit Ausnahme der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit entsprechende
Anwendung (§ 675 BGB), auch wenn diese Tätigkeit entgeltlich ausgeführt wird. Insbes.
sind daher anwendbar die Bestimmungen über die Anzeigepflicht bei Ablehnung des Auftrags,
die Auskunft- und Rechenschaftspflicht, die Pflicht zur Herausgabe des aus der
Geschäftsbesorgung Erlangten sowie umgekehrt ein Anspruch auf Ersatz für entstandene
Aufwendungen. Der Begriff der Geschäftsbesorgung umfasst hier – enger als beim Auftrag –
nur selbständige Tätigkeiten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet (z.B.
Rechtsanwaltsvertrag, Baubetreuungsvertrag, Girovertrag, Kontokorrentvereinbarung,
Vermögensverwaltung, Bankvertrag, nicht aber der Vertrag mit einem Arzt, Hausangestellten
usw.).
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