begeht, wer wider besseres
Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, dessen Inhaber oder Leiter, Waren oder
Leistungen unwahre Tatsachen (nicht bloße Werturteile) behauptet oder verbreitet, die
geschäftsschädigend zu wirken geeignet sind; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
oder Geldstrafe (§ 15 UWG).
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