Genehmigtes Kapital ist der
Nennbetrag, um den der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien kraft besonderer Ermächtigung das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien
gegen entsprechende Einlagen erhöhen darf (§ 202 AktG). Die Ermächtigung darf nur durch
die Satzung oder Satzungsänderung auf die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Der
Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals nicht
überschreiten.
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