Falls nicht ein
Garantievertrag vorliegt, kann die Vereinbarung einer G. z.B. bedeuten, daß sie an Stelle
der (kürzeren ) Verjährungsfrist tritt; aber auch, daß die Verjährung erst mit Ablauf
der G. beginnt. Regelmäßig sollen alle innerhalb der G. auftretenden Mängel (hiermit
beginnt deren Verjährung) vom Hersteller (Lieferanten) auf dessen Kosten beseitigt
werden.
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