(richtiger:
"fehlerhafte" G.) wird eine Personengesellschaft genannt, der kein
Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, weil er entweder nicht abgeschlossen worden oder
nichtig ist. Ob die f. G. eine G. im Rechtssinne darstellt, ist bestr. Doch werden
gutgläubige Dritte geschützt; besteht bereits ein Gesellschaftsvermögen so werden die
Rechtsbeziehungen nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung
abgewickelt, sondern es findet eine Liquidation statt
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