Europäische Wirtschaftgemeinschaft (EWG)

Der Vertrag über die EWG
zwischen Belgien, der BRep., Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden (BGBl.
1957 II 766) wurde am 25. 3. 1957 in Rom zusammen mit dem Vertrag über die Europ.
Atomgemeinschaft unterzeichnet (Römische Verträge) und trat am 1. 1. 1958 in Kraft. Mit
Wirkung vom 1. 1. 1973 wurde die Gemeinschaft durch den Beitritt Dänemarks,
Großbritanniens und Irlands, ferner mit Wirkung vom 1. 1. 1981 um Griechenland sowie mit
Wirkung vom 1. 1. 1986 um Spanien und Portugal erweitert; andere Staaten sind assoziiert.
Aufgabe der EWG ist es, durch Errichtung eines gemeinsamen Marktes und die schrittweise
Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb einer Übergangszeit von
12-15 Jahren eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der
Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere
Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen
den Staaten zu fördern, die in der Gemeinschaft zusammengeschlossen sind (Art. 2 des
Vertrages). Die EWG ist die bei weitem wichtigste der Europäischen Gemeinschaften (Rat,
Kommission und Versammlung der E. G. sowie Europ. Gerichtshof). Sie heißt seit dem
Vertrag über die Europäische Union Europäische Gemeinschaft. Der gemeinsame Markt
ist durch Abbau von Zöllen und Handelsschranken (Warenverkehr) sowie die Einführung
eines gemeinsamen Zolltarifs, schließlich durch Arbeitnehmerfreizügigkeit,
Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs und Niederlassungsfreiheit weitgehend
verwirklicht. Auch ist der ursprüngliche Rahmen des Vertrags vor allem durch die neuen
Vertragsbestimmungen über den Binnenmarkt erheblich erweitert worden. Das
gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsrecht (Kartellrecht, europäisches) sichert den Markt
gegen private Beschränkungen des Handels- und Dienstleistungsverkehrs. Schließlich wurde
ein gemeinsamer Agrarmarkt geschaffen (Marktorganisationen, gemeinsame). Dem gemeinsamen
Markt dienen ferner eine gemeinsame Verkehrs- und Wirtschaftspolitik, die Schaffung eines
Europ. Sozialfonds (Art. 123ff.) zur Sicherung der Beschäftigung, eine Europ.
Investitionsbank zur Erschließung unterentwickelter Gebiete sowie die Angleichung der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren
des gemeinsamen Marktes erforderlich ist (z.B. Harmonisierung der Umsatzsteuern). S. a.
Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und
Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft vom 25. 3. 1957, BGBl. II 998 (Entwicklungsfonds der
EWG).

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