Erhaltungsaufwand

Werden an einem Gebäude
oder einem sonstigen Wirtschaftsgut, z.B. einer Betriebsvorrichtung, nachträglich
(Bau)maßnahmen durchgeführt, sind unterschiedliche steuerliche Beurteilungen möglich,
die auch stark differierende steuerliche Auswirkungen haben. Wichtiges Kriterium ist dabei
der Umfang der (Bau)arbeiten unter Berücksichtigung der Altsubstanz. Als
Erhaltungsaufwand (§ 9 I Satz 1 EStG) gelten Aufwendungen für laufende Instandhaltung
und Instandsetzung. Diese Art der Aufwendungen ist im allgemeinen durch die gewöhnliche
Nutzung z.B. des Gebäudes verursacht.

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