Rechtsform einer
Unternehmung des privaten Rechts, welche von einer Einzelperson, dem Kaufmann, rechtlich
repräsentiert wird. Rechtsgrundlage ist das HGB §§ 1 – 104. Der Einzelunternehmer
betreibt seine Geschäfte unter seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen als Firma gem. § 18 HGB. Die Unternehmung wird von dem Einzelunternehmer
persönlich geleitet (Personengesellschaft), der unbeschränkt mit seinem ganzen
Privatvermögen haftet und dem der Gewinn oder Verlust uneingeschränkt zufällt. Der Tod
des Inhabers löst die Unternehmung auf. Dem Einzelunternehmer stehen relativ wenige
Finanzierungsquellen zur Verfügung. Hauptfinanzierungsquelle ist seine Einlage (im
Gegensatz zur Entnahme) und gegebenenfalls die Kreditfinanzierung durch Banken. Die
Kreditfinanzierung wird hier naturgemäß durch die Personalsicherheiten und das Vermögen
des Inhabers begrenzt. Die Einzelunternehmung hat keine Publizitäts- oder
Prüfungspflichten zu erfüllen. Außer der allgemeinen Pflicht für jeden Kaufmann, gem.
§ 238 ff. HGB eine Handelsbilanz zu erstellen, welche wiederum maßgeblich für die
Steuerbilanz ist (§ 5 EStG), bestehen keine Vorschriften zur Rechnungslegung. Die
Steuerbelastung ergibt sich im wesentlichen aus der Vermögensteuer, der Gewerbesteuer und
der Einkommensteuer für die Einkünfte des Inhabers.
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