Individualarbeitsrechtlich
umfasst die Einstellung von Arbeitnehmern grundsätzlich den gesamten Vorgang der
Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ausgehend von der Bewerbung, dem
Einstellungsgespräch usw. bis hin zum Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem ausgewählten
Bewerber und dessen Eingliederung in den Betrieb. Relevanz erlangt der Begriff der
Einstellung überwiegend in kollektivrechtlicher Hinsicht wegen der in § 99 BetrVG
vorgeschriebenen Mitbestimmung des Betriebsrats: Hier ist normiert, daß der Arbeitgeber
den Betriebsrat in Betrieben ab einer bestimmten Größe vor jeder Einstellung
benachrichtigen muss.
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