Wer einen Rechtsanwalt
beauftragt, hat ein starkes, u.U. sogar existentielles Interesse daran, daß dieser sich
intensiv und sorgfältig mit der in Frage stehenden Rechtsangelegenheit befasst, alle
rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um die Interessen seines Mandanten zu wahren und
für ein angemessenes Honorar tätig wird. Verschiedene Rechtsvorschriften aus dem BGB,
der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung)
geben hierfür die Rahmenbedingungen vor.
Auch ein Anwalt wird in aller Regel nicht ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit
seinem Auftraggeber (Mandanten) tätig werden. Rechtlich gesehen liegt dieser Vereinbarung
zwischen Anwalt und Mandanten ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem
Charakter (vgl. § 675 BGB ) zugrunde, also ein Auftragsverhältnis, das in gewissem Sinne
auch einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ähnlich ist, insbesondere darin, daß eine
bestimmte Tätigkeit, nicht aber ein konkreter Erfolg geschuldet ist.
Zur Anwaltshaftung gibt es eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen. Eine der
häufigsten Haftungsursachen sind Fristversäumnisse , vielfach aufgrund organisatorischer
Mängel bzw. fehlerhafter Anweisungen an Büropersonal. In Sozietäten haften sämtliche
Anwälte gesamtschuldnerisch. Dies ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn ein
Auftrag ausdrücklich als Einzelmandat angenommen und geführt wird, was grundsätzlich
einer besonderen Vereinbarung bedarf.
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