Für die Binnengrenzen
gelten die Grundfreiheiten des Binnenmarktes u. a. für Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-
und Personenverkehr einschließlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Binnengrenzen
zwischen den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens legen den Anwendungsbereich
der Liberalisierungen des Personengrenzverkehrs fest.
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