Das Diskriminierungsverbot ist in den verschiedenen Ausprägungen der Verträge der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitssatz (grundrechtsähnlich oder Grundrecht). Verboten ist die willkürliche Ungleichbehandlung, vor allem die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz. Zur Feststellung der Gleichheit nach Gegenstand und Maßstab ist wesentlich auf den Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Norm und ihre spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzungen abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Diskriminierungsverbot weitgehend unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht und nicht bloß Programmsatz. Für den EGV ist das Diskriminierungsverbot wegen unterschiedlicher Nationalität niedergelegt in Art. 7 I, konkretisiert für Handelsmonopole, Landwirtschaft, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Art. 44, 45, 48, 52. Über Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vgl. Art. 60, 73a; 73 g über Verkehrsregelung und Wettbewerbsbeschränkungen Art. 76, 85, 86. Diskriminierungsverbot nach der Herkunft (Wohnsitz usw.) bestehen insbesondere für den Agrarmarktsektor nach Art. 33I, 40 III, für den Kapitalverkehr nach Art. 73a ff., für den Bereich des Verkehrs nach Art. 79 I (dazu VO Nr. 11 vom 27. 6. 1960. ABl. 1121). Der EGKStV enthält allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 4 und 3b sowie besondere Diskriminierungsverbot hinsichtlich Preisen und Transporttarifen in Art. 60, 70, für Wettbewerbsbeschränkungen und Kartelle in Art. 4d und 65, für Unternehmenszusammenschlüsse und marktbeherrschende Unternehmen in Art. 66.
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