ist eine besondere Art des
Garantievertrags. Das D. kommt bei Handelsvertretern und Kommissionären vor. Beim D.
steht der Handelsvertreter oder Kommissionär dem Unternehmer oder Kommittenten gegenüber
dafür ein, daß der Dritte (Kunde, Vertragspartner des Kommissionärs) die
Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen oder vermittelten Geschäft erfüllt. Das D. ist
also eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit. Bei Handelsvertretern bedarf das D. der
Schriftform; es kann nur für bestimmte Geschäfte oder für noch unbestimmte Geschäfte
mit bestimmten Dritten (Kunden) übernommen werden (§ 86b I HGB). Bei Kommissionären ist
das D. mündlich wirksam, muss aber eigens übernommen werden oder am jeweiligen Ort
Handelsbrauch sein (§ 394 HGB). Das D. begründet den Anspruch auf die (zusätzliche)
D.provision (§§ 86b II, 394 II HGB).
Antworten