Rückstellung, die nach dem
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) und gem. § 341 f. HGB von Versicherungsunternehmen zu
bilden ist. Sie wird von einem Aktuar berechnet und gebildet und gemäß § 73 VAG von
einem Treuhänder bestätigt. Es handelt sich um gesetzlich zu bildende Rückstellungen im
Lebensversicherungsbereich, die dem Prämienzahler garantieren sollen, daß bei
Ausschüttung seiner Lebensversicherung ausreichend Kapital des Versicherungsunternehmens
vorhanden ist. Das Ergebnis der Bildung von Deckungsrückstellungen ist der sogenannte
Deckungsstock. Er bildet für das Versicherungsunternehmen ein Sondervermögen, das vom
übrigen Vermögen zu trennen ist. Die Deckungsrückstellungen sind aufgrund der
spezifischen Risiken der Versicherungsunternehmen Teil der sogenannten
versicherungstechnischen Rückstellungen, die bei keiner anderen Unternehmensart zulässig
sind. Der Rückkaufswert und Beleihungswert einer Lebensversicherung ergibt sich aus dem
Wert des Deckungsstockes, d. h. der inzwischen gesammelten Deckungsrückstellungen.
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