ist ein Schuldverhältnis,
das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft (z.B. Kauf, Werkvertrag),
sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten
begründet (z.B. Miete, Gesellschaft, Arbeitsvertrag). Auf ein D. finden grundsätzlich
die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse entsprechende Anwendung. Doch sind
die gestaltenden Rechtsgeschäfte der Anfechtung und des Rücktritts vom Vertrag, die
sonst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken, hier weitgehend – insbes.
nach Beginn des D. – durch die erst für die Zukunft wirkende Kündigung ersetzt. So hat
z.B. die Anfechtung eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrags wegen eines Willensmangels
nach Beginn des D. nach der Rspr. nur die Wirkung einer (fristlosen) Kündigung. Die
Möglichkeit der Ausgestaltung von D. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
(übermäßige Laufzeit usw.) ist beschränkt (§ 11 Nr. 12 AGBG).
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