Was wird besteuert?
Der Versicherungsteuer, die zu den Verkehrsteuern gehört, unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge). Ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise (z. B. durch Gesetz) zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind aber u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
Wer zahlt die Steuer?
Die Steuer wird regelmäßig von dem Versicherungsunternehmen abgeführt. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, hat der Versicherungsnehmer eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten. Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten, muss er darüber hinaus den Abschluss der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzeigen. Die Versicherungsteuer wird grundsätzlich vom Versicherungsentgelt berechnet, bei der Hagelversicherung von der Versicherungssumme.
Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuersatz beträgt 16 Prozent, bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 Prozent, bei der Gebäudeversicherung mit Feueranteil 14,75 Prozent, bei der Hausratversicherung mit Feueranteil 15 Prozent, bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 Prozent und bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 Prozent des Versicherungsentgelts. Bei der Hagelversicherung beträgt sie 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind das Versicherungsteuergesetz i. d. F. vom 10. Januar 1996 – VerStG 1996 – (BGBl I S. 22) unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen und die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Versicherungsteuer fließt dem Bund zu. Sie wird im Auftrag des Bundes von den Ländern erhoben Mit der Ausbreitung der „Assekuranzen“ im 18. und 19. Jahrhundert wurde auch ihre Besteuerung eingeführt, die im Allgemeinen in der Form einer Stempelabgabe bei der behördlich vorgeschriebenen Abstempelung der Assekuranzpolicen erhoben wurde. Diese Urkundensteuer wurde in den deutschen Einzelstaaten des 19. Jahrhunderts sehr unterschiedlich geregelt, auch nach dem Übergang zum Prinzip der Besteuerung der Versicherungssumme, wie sie durch das preußische Stempelsteuergesetz von 1895 erfolgte. Als Verkehrsteuer schließlich vom Reich übernommen und im Reichsstempelgesetz von 1913 einheitlich geregelt, erhielt sie ihre moderne Rechtsgrundlage im Versicherungsteuergesetz von 1922, dessen Neufassung von 1937 im Wesentlichen auch nach 1945 beibehalten wurde. Das Bonner Grundgesetz wies 1949 die Ertragskompetenz den Ländern zu; durch das Finanzreformgesetz von 1969 ist sie ab 1970 auf den Bund übergegangen.
Das Aufkommen betrug 2001 7,4 Mrd. EUR.
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