Partnerschaftsgesellschaften stellen ausschließlich einen Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung dar.
Diese Gesellschaften üben kein Handelsgewerbe aus (§ 1 I Satz 2 PartGG); ihre Angehörigen dürfen nur natürliche Personen sein. Eine Beteiligung juristischer Personen wird per Gesetz explizit ausgeschlossen (§ 1 I Satz 3 PartGG).
Die Partnergesellschaft ist eine Personengesellschaft; damit ist sie nicht rechtsfähig. Sie kann jedoch Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Außerdem ist sie insolvenzfähig.
Die Gründung von Partnerschaftsgesellschaften ist für die Angehörigen folgender Berufsgruppen möglich (§ 1 II PartGG):
- Ärzte
- Zahnärzte
- Tierärzte
- Heilpraktiker
- Krankengymnasten
- Hebammen
- Heilmasseure
- Diplom-Psychologen
- Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
- Patentanwälte
- Wirtschaftsprüfer
- Steuerberater
- beratende Volks- und Betriebswirte
- vereidigte Buchprüfer
- Steuerbevollmächtigte
- Ingenieure
- Architekten
- Handelschemiker
- Lotsen
- hauptberufliche Sachverständige
- Journalisten
- Bildberichterstatter
- Dolmetscher, Übersetzer
- Wissenschaftler
- Künstler
- Schriftsteller
- Lehrer und Erzieher
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz auch ausdrücklich die Angehörigen „ähnlicher Berufe“ für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zulässt.
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz lässt im übrigen auch offen, welche der genannten Berufsgruppen sich in Partnerschaften zusammenschließen dürfen. Eine solche Regelung bleibt den einzelnen Berufsrechten vorbehalten.
Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht im Innenverhältnis mit Abschluss des Partnerschaftsvertrags. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Er hat zu beinhalten:
- Namen und Sitz der Partnerschaft,
- Namen der Partner und deren Wohnort sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf,
- Gegenstand der Partnerschaft.
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ermöglicht den Partnern weitestgehende Gestaltungsfreiheit beim Abschluss des Vertrags. Allerdings kann gegebenenfalls das Berufsrecht bestimmte Einschränkungen machen.
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