Darf ich neben meinem abhängigen Arbeitsverhältnis ein Unternehmen gründen, d.h. in Form einer nebenberuflichen Selbständigkeit?
Eine Unternehmensgründung neben Ihrem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich möglich. Jedoch müssen Sie sich Ihre nebenberufliche Tätigkeit von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen. Diese bzw. dieser kann Ihnen die unternehmerische Tätigkeit verbieten, wenn Sie in ihrem bzw. seinem Bereich ein Konkurrenzunternehmen gründen oder wenn Sie wegen Ihres selbständigen Engagements Ihre Arbeitnehmerpflichten vernachlässigen – oder Gefahr besteht, dass dies geschehen könnte.
Sind sie im öffentlichen Dienst beschäftigt, so muss Ihnen Ihr Dienstherr Ihre Nebentätigkeit ausdrücklich genehmigen. Hierbei darf Ihre Arbeitsleistung i.d.R. acht Stunden in der Woche nicht übersteigen.
Beachten Sie, dass sich gewerbliche Nebentätigkeiten auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auswirken können. Obwohl die Voraussetzungen stark vom Einzelfall abhängig sind, ist hierbei im allgemeinen der Umfang Ihrer selbständigen Tätigkeit ausschlaggebend. Ihre GKV wird prüfen, ob Sie als Arbeitnehmer haupt- oder nebenberuflich arbeiten. Wenn Sie eine zusätzliche versicherungspflichtige Arbeitskraft einstellen, wird zumeist eine hauptberufliche Tätigkeit angenommen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer GKV.
Muss ich Mitglied einer Berufsgenossenschaft werden?
Jedes gewerbliche Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, muss bei der Berufsgenossenschaft, der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, angemeldet werden. Sofern Sie nicht als Freiberuflerin tätig sind, wird mit Ihrer Gewerbeanmeldung auch die zuständige Berufsgenossenschaft informiert. Falls sich innerhalb von 6 Wochen nach Ihrer Gewerbeanmeldung die Berufsgenossenschaft nicht mit Ihnen in Verbindung setzt, sind Sie verpflichtet, Ihre Unternehmensgründung bei der Berufsgenossenschaft selbst anzuzeigen.
In manchen Branchen besteht die gesetzliche Pflichtversicherung auch für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer selbst, nicht nur für deren Beschäftigte.
Über diese Vorschriften sowie über die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft sollten Sie sich beim Fachverband Ihrer Branche erkundigen.
Wann muss ich mein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen?
Nicht jeder Gewerbebetrieb muss mit der Gründung ins Handelsregister eingetragen werden.
Man unterscheidet zwischen kaufmännischen Geschäftsbetrieben und Kleingewerbetreibenden.
Ob Sie zu der einen oder anderen Gruppe gehören, hängt von Ihrem Vorhaben ab.
Grundlegende Kriterien sind u.a. die Höhe des Umsatzes und die Anzahl der Beschäftigten.
Nur für Kaufleute besteht eine Eintragungspflicht.
Kleingewerbetreibende, also Unternehmen, die nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, können sich auf Wunsch ins Handelsregister eintragen lassen. Sie haben eine Wahlmöglichkeit. Mit Eintragung ins Handelsregister gelten für sie die gleichen Rechte und Pflichten wie für kaufmännische Geschäftsbetriebe.
Muss ich Mitglied bei der lHK oder HWK werden? Wie melde ich mich an?
Mit der Anmeldung Ihres Gewerbes sind Sie gemäß IHK-Gesetz bzw. Handwerksordnung automatisch Mitglied der örtlichen Kammer. Wenn die HWK für Sie zuständig ist, müssen Sie sich erst dort anmelden und dann Ihr Gewerbe. Bei der IHK ist das Verfahren umgekehrt. Sie melden erst Ihr Gewerbe an. Die IHK erhält automatisch eine Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung.
Die IHKn und HWKn sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben die Aufgabe, die Wirtschaft ihres Bezirks zu fördern und die Gesamtbelange aller Wirtschaftsbereiche/des Handwerks wahrzunehmen.
Die HWKn und IHKn finanzieren sich aus Beiträgen, Gebühren und Entgelten für Dienstleistungen.
Der Kammerbeitrag ist nach der Leistungsfähigkeit der Mitgliedsunternehmen gestaffelt. Die Beitragshöhe setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage oder einem Zusatzbeitrag zusammen. Diese sind von der Höhe Ihres Unternehmensgewinns abhängig.
Welche formalen Voraussetzungen muss ich erfüllen, um …
…eine Gaststätte zu eröffnen?
Das Gaststättengewerbe unterliegt dem Gaststättengesetz und den je nach Bundesland variierenden Verordnungen. Für den Betrieb einer Gaststätte, eines Beherbergungsbetriebes, einer Trinkhalle oder Imbissstube benötigen Sie eine Gaststättenkonzession.
Ihre Gaststätte oder Ihr Hotel muss die gesetzlichen Anforderungen an sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume und die Küche erfüllen. Sowohl Sie als auch Ihre Angestellten brauchen einen Gesundheitspass des Gesundheitsamtes. Sie selbst müssen einen Zuverlässigkeitsnachweis erbringen und an einer lebensmittel- und hygienerechtlichen Unterweisung der IHK teilnehmen.
Die Konzession ist personen-, betriebsart- und raumbezogen und nicht übertragbar.
…ein Einzelhandelsgeschäft zu eröffnen?
Zur Führung bestimmter Einzelhandelsgeschäfte – wie Drogerie, Reformhaus, Waffen- oder Arzneimittelverkauf – benötigen Sie einen Sachkundenachweis. Um diesen zu erhalten, müssen Sie bei den Kammern eine Sachkundeprüfung ablegen.
…ein Reisegewerbe anzumelden?
Das Reisegewerbe wird außerhalb einer gewerblichen Niederlassung – z.B. als Hausverkauf oder mit Straßenständen betrieben. Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist eine besondere Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beim Gewerbeamt einzuholen. Sowohl Sie als Unternehmer als auch Ihre Angestellten müssen eine Reisegewerbekarte beantragen und mit sich führen. Voraussetzung zu deren Erteilung ist, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben und laut polizeilichem Führungszeugnisstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten sind unter anderem:
der Verkauf von Druckschriften und Blindenwaren, der Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die gelegentliche Veranstaltung von Messen oder Ausstellungen, die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen.
…mich als Immobilien- und Finanzmakler/in niederzulassen?
Das Wohnungs- und Grundstücksmakeln gehört ebenso wie die Kredit- und Finanzierungsvermittlung zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Vor der Erteilung der Erlaubnis wird Ihre persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit – durch ein polizeiliches Führungszeugnis – überprüft. Als Makler müssen Sie sich bis zum Ablauf des Folgejahres durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen -prüfer oder eine Steuerberaterin bzw. einen -berater prüfen lassen. Falls der Prüfungsbericht fachliche Mängel dokumentiert, kann Ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden.
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