Wenn man umgangssprachlich von Gewerberecht spricht, so meint man das auf das Gewerbe anwendbare Recht. Das Gewerberecht ist eine „Sammlung unterschiedlicher Normen“ die den Gewerbebetrieb betreffen.
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit, ausgenommen
- die Urproduktion
- und die freien Berufe.
Gewerbebetriebe sind alle Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs. Der Begriff des Gewerbe(betriebs) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des Privatrechts
- Bürgerliches Recht,
- Handelsrecht,
- Arbeitsrecht,
- Versicherungsrecht
sowie des öffentlichen Rechts:
- Steuerrecht
- Gewerberecht.
Die Vorschriften über den Betrieb eines Gewerbes enthält die Gewerbeordnung, ergänzt und z.T. verdrängt durch Nebengesetze, die für bestimmte Gewerbezweige Sonderregelungen geschaffen haben.
Zu diesen Sonderregelungen zählen
- die Handwerksordnung,
- das Gaststättengesetz,
- das Blindenwarenvertriebsgesetz,
- das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen,
- das Lebensmittelgesetz,
- das Arzneimittelgesetz,
- das Personenbeförderungsgesetz,
- das Güterkraftverkehrsgesetz.
Jedes von einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe ist ein Beruf i.S. des Art. 12 I GG. Die Gewerbefreiheit ist somit Teil der als Grundrecht geschützten Berufsfreiheit (wie schon zuvor ausgeführt). Ein Gewerbe kann
- als stehendes Gewerbe,
- als Reisegewerbe oder
- im Marktverkehr
ausgeübt werden.
Begriffserläuterungen
Stehendes Gewerbe
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder dem Marktverkehr (§ 64 GewO) zuzurechnen ist.
Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.
Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung erforderlich ist (vgl. Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei betrieben werden.
Der Gewerbetreibende hat lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14), die hierüber eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15), sowie bei Betrieb einer offenen Verkaufsstelle oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar anzubringen. Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine Firma eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben .
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht – Hausierer, Wanderlager (§ 56a GewO) – oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten, als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 I GewO).
Hierzu bedarf er i.d.R. einer Genehmigung (Ausnahmen §§ 55a, b GewO), die in der Form der Reisegewerbekarte (§§ 55, 60 GewO) durch die für den Wohnsitz zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt wird (§ 61).
Diese ist nach § 57 GewO zu versagen, wenn der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen Betätigungen (z.B. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Kleinuhren, Edelmetalle, Wertpapiere, entzündbare Gegenstände, geistige Getränke) enthält § 56.
Soweit im Reisegewerbe überwachungsbedürftige Anlagen betrieben werden oder das Bewachungsgewerbe, das des Versteigerers, des Maklers, Bauträgers oder Baubetreuers ausgeübt werden soll, gelten zusätzlich die allgemeinen Vorschriften für diese Gewerbe entsprechend (§ 61a GewO). Über die Ausübung des R. durch Ausländer s. VO i.d.F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2476), Art. 5. Die im Reisegewerbe geschlossenen Geschäfte sind i.d.R. Haustürgeschäfte.
Marktverkehr
Der Marktverkehr ist nach der GewO (§§ 64ff.) weitgehend privilegiert; er steht „einem jeden mit gleichen Befugnissen frei“.
Es bedarf weder einer Anzeige (vgl. stehendes Gewerbe) noch einer Reisegewerbekarte (vgl. Reisegewerbe); anders verhält es sich bei Volksfesten.
Die GewO unterscheidet Ausstellungen (überwiegend zur Information über das Angebot eines Wirtschaftszweigs oder einer Region), Großmärkte (für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer), Wochenmärkte (für landwirtschaftliche Erzeugnisse, frische Lebensmittel und Fabrikate, die mit der Landwirtschaft oder anderen Zweigen der Urproduktion in Verbindung stehen, sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs nach Landesrecht; § 66), Spezial- und Jahrmärkte (Kram-Märkte, Dulten), auf denen außer den genannten auch „Verzehrgegenstände“ und Fabrikate aller Art feilgehalten werden (§ 68), und Messen.
Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen und Märkte werden von der zuständ. Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 69; Verwaltungsakt gegenüber dem Marktträger).
Die Festsetzung regelt Marktzeit, Gegenstände des Marktes sowie die Ordnung auf dem Marktplatz bzw. Messegelände.
Für Wochenmärkte gelten dabei grundsätzlich die Vorschriften über den Ladenschluss (§ 19 LadSchlG); wegen Vergütungen s. § 71 GewO. Auf die Zulassung zum M. hat grundsätzlich jedermann einen Rechtsanspruch, der zum festgesetzten Teilnehmerkreis gehört (§ 70 GewO).
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