Aktie

Anteilsrechte
an einer Aktiengesellschaft werden als Aktien bezeichnet. Sie sind Mitgliedschaftsrechte.
Die Höhe eines Anteils richtet sich bei auf einen Nennwert lautenden Aktien nach dem
Nennbetrag der Aktie. Der gesetzliche Nennbetrag nach alter Regelung einer Aktie belief
sich in der Bundesrepublik Deutschland auf mind. DM 5,- oder ein Vielfaches davon (§ 8
AktG). Mit der Einführung des Euro muss dieser nun mindestens 1 EUR lauten.
Entsprechend dem Aktienwert ist der Aktionär am Grundkapital, den Gewinnausschüttungen,
Kapitalaufstockungen aus Gesellschaftsmitteln und am Liquidationserlös beteiligt; sein
Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bemisst sich ebenfalls nach dem Nennbetrag.
Das Mitgliedschaftsrecht wird durch Stimmrecht in der Hauptversammlung (HV)
repräsentiert. Letzteres kann an eine Bank oder an einen Dritten (Vollmachtstimmrecht)
abgetreten werden. Ein Anspruch auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) besteht nicht. Das
Beteiligungsrecht macht die Aktie zu einem sogenannten Substanzwert im Gegensatz zu
Schuldverschreibungen, die reine Nominalwertforderungen verbriefen. Aktien können auf den
Namen oder den Inhaber lauten (§ 10 AktG). Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die
Zulassung von Stückaktien am 1. April 1998 wurden in Deutschland mit der Stückaktie auch
unechte nennwertlose Aktien zugelassen.

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