Abstandszahlungen sind
Sonderfälle der
. Häufig handelt es sich um Leistungen an Mieter oder Pächter für die vorzeitige
Räumung des Miet- oder Pachtobjekts und/oder die Überlassung von sowie Einrichtungsgegenständen usw.
Die einkommensteuerliche Beurteilung ist leider immer wieder schwierig, weil nicht
abschließend geklärt. Die Entscheidung hängt zunächst davon ab, ob die Abstandszahlung
in der betrieblich-beruflichen Sphäre oder im Bereich des Privatvermögens
geleistet wird.
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