Lieferverträge auf Gas, Wasser, Strom u.a.
für Kleinabnehmer sind nach h.M. keine Dauerschuldverhältnisse (und damit kein
Sukzessivlieferungsvertrag, da ein einheitlicher Rahmen fehlt; str.). Sie werden vielmehr
jeweils stillschweigend für die neue Bezugsdauer oder -menge verlängert (Neuabschluss).
Dadurch entfällt im Konkurs des Schuldners die Pflicht des Konkursverwalters zur
einheitlichen Entscheidung über die Erfüllung für Vergangenheit und Zukunft (s. im
einzelnen Sukzessivlieferungsvertrag).
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