Werkvertrag

Der W. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch
den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung
der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 631 BGB). Anders als beim Dienstvertrag
wird nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein Erfolg (das Werk) geschuldet; der Unternehmer
steht nicht – wie oftmals der Dienstverpflichtete – gegenüber dem Besteller in einem
Abhängigkeitsverhältnis. W. sind z.B. Vereinbarungen mit Bauhandwerkern (Bauvertrag),
i.d.R. auch der erstmalige Erwerb einer (wenn auch schon bezugsfertigen) Eigentumswohnung
oder eines Fertighauses (s.a. Baubetreuungsvertrag), der Architektenvertrag (auch wenn nur
Führung der Bauaufsicht), der Beförderungsvertrag, der Vertrag zur Erbringung einer
künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistung (Porträt, Gutachten) usw. Die Abgrenzung
zum Dienstvertrag ist oft schwierig; so ist der Arztvertrag regelmäßig Dienstvertrag,
kann aber auch u.U. (z.B. bei Prothese) W. sein. Der Krankenhaus(aufnahme)vertrag ist ein
gemischter Vertrag, bei dem die Elemente des auf Heilbehandlung gerichteten Dienstvertrags
überwiegen (sog. totaler Krankenhausvertrag); u.U. bestehen daneben unmittelbare
Rechtsbeziehungen auch zu dem behandelnden Arzt (aufgespaltener Krankenhausvertrag). Im
Rahmen des KrankenhausfinanzierungsG i.d.F. vom 10. 4. 1991 (BGBl. I 886) und der
BPflegesatzVO vom 26. 9. 1994 (BGBl. I 2750) m. Änd. gilt i.d.R. der totale
Krankenhausvertrag (Ausnahme z.B.: eigenes Liquidationsrecht der Krankenhausärzte; sog.
Arztzusatzvertrag); beim Belegarztvertrag ist dagegen zwischen den Rechtsbeziehungen des
Patienten zum Arzt und zum Krankenhaus zu unterscheiden. Auf jeden Fall liegt – auch bei
der Einweisung durch die Krankenkasse oder Sozialhilfebehörde – ein privatrechtlicher
Vertrag vor; nur bei einer Zwangsverwahrung kann das Krankenhaus aus Staatshaftung haftbar
sein. Eine Reihe von W. ist besonders geregelt; Speditionsvertrag, Kommission,
Verlagsvertrag, Geschäftsbesorgung, Verwahrung, Mäklervertrag, Auslobung, Reisevertrag. Vertragspflichten.
Der Unternehmer hat das Werk innerhalb der vereinbarten Zeit so herzustellen, daß es die
zugesicherten Eigenschaften hat und frei von Fehlern ist (§ 633 I BGB). Der Besteller hat
die Pflicht, das vertragsmäßig erstellte Werk abzunehmen ( Abnahme, § 640 BGB;
Besonderheiten für die Bauabnahme in § 12 VOB, s.u. 3) und die vereinbarte, sonst die
taxmäßige (Taxen; s. ferner Architektenvertrag), hilfsweise die übliche Vergütung zu
entrichten (§ 632 BGB; Fälligkeit bei Abnahme, § 641 BGB). Hat der Besteller bei der
Errichtung des Werks mitzuwirken (Portrait, Operation), so kann der Unternehmer bei Verzug
(Gläubigerverzug) eine angemessene Entschädigung verlangen oder nach Fristsetzung den W.
kündigen (§§ 642, 643 BGB). Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks (Werkgefahr), nicht aber des
etwa vom Besteller gelieferten Stoffes (Stoffgefahr). Kommt der Besteller in
Annahmeverzug, so geht die Gefahr ebenso auf ihn über wie bei einer Versendung (§ 644
BGB, Versendungskauf).
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Sachmängeln sind ähnlich wie im
Kaufrecht geregelt. Der Besteller kann zunächst jedoch nur Nachbesserung, ggf.
Neuherstellung (Erfüllung) verlangen. Kommt der Unternehmer hiermit in Verzug, so kann
der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen (§ 633 II, III BGB). Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nachbesserung gesetzten
Frist kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen; einer Fristsetzung bedarf es
nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert
wird (§ 634 BGB). Beruht der Sachmangel auf einem Verschulden des Unternehmers, so kann
der Besteller statt der Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen (§ 635 BGB, daneben u.U. Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen eines
Mangelfolgeschadens, Gewährleistung). Ein Haftungsausschluss des Unternehmers ist
nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt (§ 637 BGB). Die
Gewährleistungsansprüche verjähren – außer bei arglistigem Verschweigen – in 6
Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in 1 Jahr, bei Arbeiten an Bauwerken oder
dessen Teilen in 5 Jahren nach der Abnahme des Werks (§ 638 BGB). Bauwerke sind Hoch- und
Tiefbauten, die mit dem Boden fest verbunden sind. Für Bauverträge enthält über deren
Ausgestaltung, Abrechnung (Schlussrechnung), Abnahme, Mängelhaftung, Verjährung usw. die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B, Verdingungsordnungen) zahlreiche
Sonderregelungen (z.B. zweijährige Verjährung bei Arbeiten an Bauwerken). Es handelt
sich bei der VOB jedoch nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern nur um einen
vorgefertigten Vertragsentwurf in der Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen; die VOB gilt
daher nur, wenn sie infolge ausdrücklicher Bezugnahme im Bauvertrag Anwendung finden soll
(Ausnahme: Verdingungsordnungen). Nach der Rspr. muss dies insgesamt geschehen; die
Einbeziehung nur einzelner (insbes. für den Verwender günstiger) Teile ist unwirksam.
Zur Sicherung seiner Forderungen aus dem W. hat der Unternehmer ein gesetzliches
Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers, wenn
sie in seinen Besitz gelangt sind (Unternehmerpfandrecht, § 647 BGB). Nach der Rspr. ist
ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts – z.B. bei einem zur Reparatur
gebrachten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kfz. – nicht möglich (sehr str.;
Pfandrecht, Verwendungen). Bei Arbeiten an einem Bauwerk erwirbt der Bauhandwerker keine
gesetzliche Hypothek, sondern nur einen persönlichen Anspruch gegen den Bauherrn auf
Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück ( Bauhandwerkerhypothek, § 648
BGB). Ferner hat er Anspruch auf Sicherheitsleistung, insbes. aus den zum Bau bestimmten
Finanzierungsmitteln des Bestellers oder durch Garantie (Bürgschaft) einer Bank; bis
dahin kann er die Arbeit (Vorleistung) verweigern (§ 648a BGB).
Der Besteller hat bis zur Vollendung des Werks jederzeit das Recht, den W. zu
kündigen; der Unternehmer erhält in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich
ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB; kein Vergütungsanspruch aber bei Kündigung aus
wichtigem Grund). Häufig erstellt der Unternehmer einen Kostenvoranschlag, d.h. eine
fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnung der voraussichtlich entstehenden
Kosten. Durch den Voranschlag entstehende Kosten sind i.d.R. auch bei besonderen
Aufwendungen des Unternehmers nur zu vergüten, wenn es eigens vereinbart ist (BGH NJW
1979, 2202); Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers reichen hierfür nicht aus
(BGH WM 1982, 202). Ist der Voranschlag dem Vertrag zugrundegelegt worden, so kann bei
einer wesentlichen Überschreitung der Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen; er
hat dann nur die der bereits geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung zu entrichten (§
650 BGB). Wird das Werk ganz oder teilweise nicht rechtzeitig hergestellt, so kann der
Besteller – auch ohne Verschulden (Verzug) des Unternehmers – vom Vertrag zurücktreten
(§ 636 BGB); eine nur unerhebliche Verzögerung ist allerdings unschädlich.

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