Werbemaßnahmen

Auf dem Feld der Werbung können Sie als
Existenzgründer Ihrer Phantasie nicht uneingeschränkt freien Lauf lassen. Der
Gesetzgeber schreibt Ihnen genau vor, was bei der Werbung erlaubt ist und was nicht.
Eckpunkte des gesetzlich erlaubten Rahmens sind das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), kurz Kartellgesetz genannt und das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG).

Jede Werbung muss wahr und klar sein. Irreführend ist eine Aussage bereits, wenn sie
auch nur von einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher missverstanden werden kann.

Die häufigste Form sogenannter Lockvogel-Angebote ist die Werbung mit der besonders
günstigen Preisgestaltung einer Ware, die der Verbraucher als beispielhaft für das
gesamte Sortiment ansieht, während der Rest des Sortiments normal kalkuliert ist. Nicht
erlaubt ist das Werben mit einer günstigen Ware, die entweder gar nicht oder in
unzureichenden Mengen bereitsteht.

Vergleiche der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller sind
zwar erlaubt, diese Preisempfehlungen dürfen aber nicht anders genannt werden (etwa als
Listenpreis, Katalogpreis oder Richtpreis). Außerdem dürfen nicht überhöhte, am Markt
nicht erzielbare Preise als unverbindliche Preisempfehlungen ausgegeben werden.

Herabgesetzte Verkaufspreise dürfen nicht mit einem höheren, eventuell auch
durchgestrichenen Preis verglichen werden. Das gilt allerdings nur für die Werbung. An
der Ware selbst darf der alte Preis durchgestrichen und durch einen neuen ersetzt werden.

Werbung unter Chiffre- oder Telefonnummern ist nicht erlaubt; jeder Kaufmann muss sich
als Gewerbetreibender zu erkennen geben.

Nicht erbetene Anrufe zu Werbezwecken gelten als aufdringlich und sind deshalb nicht
erlaubt. Ausnahme sind: Wenn der Angesprochene den Anruf selbst gewünscht hat oder wenn
angenommen werden kann, daß der Angerufene damit einverstanden ist.

Grundsätzlich ist die Zusendung nicht bestellter Waren nicht erlaubt. Ausnahmen gelten
für geringwertige Waren des täglichen Bedarfs, etwa Babybreie, wenn der Empfänger
eindeutig darauf hingewiesen wird, daß er die Ware nicht bezahlen muss.

Ist ähnlich geregelt wie Telefonwerbung, d.h. nicht erbetene Faxe gelten als
aufdringlich und sind deshalb nicht erlaubt.

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