(Haftung für -) . Nach BGHZ 83, 222 haftet
für unrichtige oder irreführende W. bei Vertragsabschluß nicht nur der Vertragspartner
(aus Gewährleistung; s.a. Anfechtung von Willenserklärungen). Vielmehr haftet –
unabhängig hiervon (ggf. daneben) – auch der Werbende (Handelnde), z.B. der
Anlagenvermittler, für die Vollständigkeit und Richtigkeit von W. nach den Grundsätzen
des Verschuldens beim Vertragsschluss (Verjährung 30 Jahre). Für lediglich unrichtige W.
in einem Werbeprospekt o.ä. (sog. Prospekthaftung; zur Abgrenzung vgl. BGH NJW 1984,
2523f.) ist die Verjährung auf 6 Monate beschränkt. Für Wertpapiere s.
VerkaufsprospektVO vom 17. 12. 1990 (BGBl. I 2869).
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