Körperschaften usw., die von der
Körperschaftsteuer z.B. wegen Gemeinnützigkeit befreit sind (§ 5 I Nr. 9 KStG), sind
insoweit körperschaft-, gewerbe- und vermögensteuerpflichtig, als sie einen
selbständigen, auf Einnahmenerzielung gerichteten G. unterhalten, der über eine bloße
Vermögensverwaltung hinausgeht (z.B. ein Sportverein betreibt eine Gaststätte); § 14 AO
und § 8 GewStDV.
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