Wechselreiterei

liegt vor, wenn Wechsel von verschiedenen
Personen gegenseitig gezogen und angenommen werden, ohne daß ein Waren- oder
Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegt. Auch durch den Austausch von Indossamenten ist W.
möglich. Der Reitwechsel zählt zu den Finanzierungswechseln. Das Inverkehrbringen von
Reitwechseln trotz mangelnder Zahlungsfähigkeit kann als Betrug strafbar, die
Wechselverbindlichkeit wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 BGB).

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