Wechselprotest

ist die öffentliche Beurkundung einer für
den Wechselregress wesentlichen Tatsache, insbes. der unterbliebenen Zahlung oder Annahme
des Wechsels. Der W. muss durch einen Notar, einen Gerichtsbeamten, z.B. einen
Gerichtsvollzieher, oder einen Postbeamten aufgenommen werden (Art. 79 WG). Der W. wird
auf den Wechsel oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt (Art. 81 I WG). Die Form
des W. ist in den Art.79-87 WG geregelt. Wird ein Wechsel nicht protestiert, so entfällt
der Wechselrückgriff; aus dem Wechsel haftet nur noch der Akzeptant (Akzept). Je nachdem,
worauf die unterbliebene Zahlung zurückzuführen ist, unterscheidet man: Windprotest,
wenn die Person, gegen die protestiert werden soll, nicht zu ermitteln ist;
Weigerungsprotest, wenn die Zahlung ganz oder teilweise verweigert wird; Platz- oder
Wandprotest, wenn der Zutritt zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen verweigert oder
dort niemand angetroffen wird.

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