Der von öffentlichen oder privaten
Institutionen oder Zeitschriften durchgeführte W. ist, soweit er negative Äußerungen
über Waren und sonstige gewerbliche Güter enthält, tatbestandsmäßig ein Eingriff in
den durch § 823 I BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Er ist
jedoch gerechtfertigt (Rechtswidrigkeit), soweit er objektiv nach anerkannten Methoden
vorgenommen und darin über die Vorzüge und Nachteile der Ware sachlich berichtet wird;
Rechtfertigungsgrund ist das das Interesse des Warenherstellers überragende öffentliche
Interesse des Verbrauchers an sachgerechter Aufklärung. Das grundsätzliche Verbot der
vergleichenden Werbung wird hierdurch nicht berührt. Ein W. führt jedoch dann zu einem
Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, wenn vorsätzlich oder auch nur
fahrlässig wahrheitswidrig ein dem betroffenen Unternehmen nachteiliger Umstand
verbreitet wird (Kreditgefährdung, § 824 BGB) oder wenn sonst kreditschädigende
Tatsachen in vorwerfbarer Weise (Verschulden) behauptet werden, die einer objektiven
Nachprüfung nach den oben genannten Grundsätzen nicht standhalten, z.B. wenn von den
Mängeln eines einzigen Testexemplars ohne nähere Prüfung auf die Unbrauchbarkeit der
ganzen Serie geschlossen wird. Letztlich entscheidet auch hier – wie bei allen
beeinträchtigenden Presseveröffentlichungen (Ehre, Persönlichkeitsrecht) – eine
Interessen- und Güterabwägung zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 I GG) sowie dem
Verbraucherschutz einerseits und dem Interesse des Warenherstellers andererseits, wobei
die Art der Darstellung, der Zweck der Veröffentlichung usw. mitentscheidend ist.
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