Der Vorvertrag ist gesetzlich nicht geregelt,
jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig. Er begründet nicht mehr und
nicht weniger als die Verpflichtung, einen Hauptvertrag mit einem bestimmten Inhalt
abzuschließen. Zweck eines Vorvertrags ist die bereits vorzeitige Bindung der
Parteien, wenn der Abschluss eines Hauptvertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht möglich ist.
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