Vorleistungspflicht begründet die
Verpflichtung, eine Leistung zeitlich vor der Gegenleistung zu erbringen. Der
Vorleistungspflichtige kann der anderen Vertragspartei nicht die Einrede der Erfüllung
Zug um Zug entgegenhalten. Die Vorleistungspflicht entfällt, wenn bei der anderen Partei
eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt (§ 321 BGB).
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