Kommt ein Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht nach, so kann die
Kommission der E.G. gegen ihn ein V. gemäß § 168 EWGV vor dem Europäischen Gerichtshof
einleiten. Praktisch bedeutsam sind vor allem V. wegen nicht rechtzeitig in nationales
Recht umgesetzter Richtlinien nach europäischem Gemeinschaftsrecht.
Antworten