Weder ein Einspruch noch
eine Klage oder Revision haben – von Ausnahmen abgesehen – aufschiebende Wirkung, d.h.,
trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs kann die Finanzbehörde den angefochtenen
Verwaltungsakt vollziehen, muss also z. B. der Steuerpflichtige die streitige Steuer zum
fälligen Zeitpunkt zahlen (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Auf Antrag des
Steuerpflichtigen kann jedoch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes
ausgesetzt werden (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO). Der Antrag sollte
zweckmäßigerweise mit Einlegung des Rechtsbehelfs, kann aber auch noch später gestellt
werden. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen. Ist ein
Verwaltungsakt schon vollzogen, z.B. wenn die strittige Steuer bereits bezahlt wurde,
kommt eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht. Eine Aufhebung der Vollziehung
hinsichtlich bereits geleisteter Vorauszahlungen bzw. einbehaltener Abzugsbeträge, z. B.
Lohn- oder Kapitalertragsteuer, ist jedoch nicht möglich.
Durch die Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes
nachträglich gehemmt. Für die Dauer der genannten Aussetzung entfällt die Erhebung von
Säumniszuschlägen. Sollte sich dem Finanzamt die Möglichkeit der Aufrechnung aufgrund
einer gleichzeitig bestehenden Erstattungsforderung bieten, darf es hiervon keinen
Gebrauch machen. Die Aussetzung der Vollziehung – ihre wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt
– führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 1 AO). Soweit der
Rechtsbehelf letztlich keinen Erfolg hatte, werden Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 %
pro Monat erhoben (§ 237 AO).
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