Verlustrück- und -vortrag

Laut Einkommensteuergesetz setzt sich das zu
versteuernde Einkommen aus sieben Einkunftsarten zusammen. Pro Einkunftsart können
positive und negative Einkünfte saldiert und in der Steuererklärung aufgeführt werden
(horizontaler Verlustausgleich). Der Steuerzahler kann aber auch Verluste aus einer
Einkunftsart mit Gewinnen derselben Periode einer anderen Einkunftsart verrechnen und
somit sein steuerpflichtiges Einkommen insgesamt verringern (vertikaler Verlustausgleich).
Bleiben nach diesem Vorgang noch Verluste bestehen, so können sie mit den
Gesamteinkünften anderer Jahre verrechnet werden (Verlustrück- oder -vortrag).
Gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (§ 10d EStG).

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