Das Recht ist oftmals – insbes. in früheren
Zeiten – aus der Sitte, d.h. aus der herrschenden Anschauung der betroffenen
gesellschaftlichen Kreise entstanden. Die V., d.h. die Anschauung und tatsächliche Übung
der Beteiligten, ist aber – im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht – keine Rechtsnorm; sie ist
jedoch bei der Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB) und bei der Bestimmung des Inhalts
eines Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen.
Besondere Bedeutung hat die V. im Handelsrecht.
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