Verjährung im Zivilrecht: Im Zivilrecht
versteht man unter der Verjährung ein Recht des Schuldners, die Leistung an den
Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch als solchen,
sondern verhindert seine Durchsetzbarkeit. Der BGH hat den Zweck der Verjährung
dahingehend definiert, dass sie dem Rechtsfrieden und der Sicherheit im Rechtsverkehr
dient. Für die unterschiedlichen Rechtsansprüche bestehen unterschiedliche
Verjährungsfristen.
Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Von dieser
>GeneralregelPrivatpersonen<(also nicht, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist), der Gastwirte, Hoteliers und derjenigen, die Speisen und Getränke gewerbsmäßig verabreichen, der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Lohnes, der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte auf Honorar, der Rechtsanwälte und Notare auf die Gebühren, der Zeugen und Sachverständigen auf Gebühren und Auslagen. Nach vier Jahren verjähren insbesondere die Ansprüche auf Zinsen, Miet- und Pachtzins, Renten und andere regelmäßige wiederkehrende Leistungen oder wenn ein Kaufmann für den Gewerbebetrieb des Schuldners geleistet hat. Die Verjährung beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Dies gilt aber nur für die dreißigjährige Verjährung. Bei den Ansprüchen, die in zwei bzw. vier Jahren verjähren, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist also in diesen Fällen der Anspruch z.B. im Januar 1998 entstanden, so beginnt die Verjährung erst mit dem 31.Dezember 1998 zu laufen und endet am 31.12.2000 (bei der zweijährigen Verjährung) bzw. 31. 12. 2002 (bei der vierjährigen Verjährung). Der Lauf der Verjährung kann aber auch gehemmt oder unterbrochen werden. Die Hemmung tritt ein, wenn dem Schuldner die Leistung vom Gläubiger gestundet worden ist oder der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hat. Die Hemmung der Verjährung tritt aber auch bei Stillstand der Rechtspflege (z.B. Naturkatastrophen) oder aus familiären Gründen (z.B. sind Ansprüche der Ehegatten untereinander gehemmt, solange die Ehe besteht) ein. Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird nicht in die Verjährungsfristen eingerechnet. Die Verjährung wird auch unterbrochen, wenn der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich durch eine Klage geltend macht. Der Klageerhebung stehen gleich die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, die Stellung eines Güteantrages bei einer Gütestelle, die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder seerechtlichen Verteilungsverfahren, die Streitverkündung in dem Prozess, von dem der Anspruch abhängt, die Einleitung der Zwangsvollstreckung, ein Anerkenntnis. Die Unterbrechung dauert so lange fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Wird die Verjährung durch ein Güte- oder Mahnverfahren unterbrochen, so dauert die Unterbrechung fort, wenn sich an dieses Verfahren unmittelbar das streitige Verfahren anschließt. Dies ist besonders im Mahnverfahren wichtig, wenn durch den Mahnbescheid die Verjährung unterbrochen werden soll. Die Verjährung wird auch dann unterbrochen, wenn der Mahnbescheid erst nach Eintritt der Verjährung zugestellt wird. In diesen Fällen muss aber die Zustellung demnächst, also ohne Verzögerung, erfolgen. Wird die Verjährung wirksam unterbrochen, so fängt nach Beendigung der Unterbrechung die Verjährungsfrist neu zu laufen. Neben den gesetzlichen Verjährungsfristen gilt zu beachten, dass in einzelnen Bereichen vertraglich andere Fristen wirksam vereinbart werden können (z.B. durch Tarifverträge).Quelle:
Justizministerium, Nordrhein-Westfalen
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